Die vorliegende Ausgabe der Volkerrechtlichen Grossraumordnung enthalt ausser kleineren Verbesserungen ein neues Schlusskapitel uber den Raumbegriff in der Rechtswissenschaft . [...] Im ubrigen muss die Abhandlung bleiben, was sie ist. Sie entstand im Fruhjahr 1939 mit bestimmten Thesen und Gesichtspunkten in einer bestimmten Situation. Durch den Gang der Ereignisse hat sie manche bedeutende Bestatigung erfahren. Darin liegt ihr Wert als Dokument. Nicht aber soll sie sich mit den Ereignissen in einen Wettlauf einlassen. Daher kann ich die Ergebnisse weiterer Forschungen nicht einfach an sie anhangen. Grosse neue Fragen, wie das neue Problem der westlichen Hemisphare und das Verhaltnis von Land und Meer im Volkerrecht, bedurfen eines eigenen Ansatzes. Hierfur kann ich, als auf einen ersten Beginn, auf die Ausfuhrungen verweisen, die ich vor Hochschullehrern der Geschichte am 8. Februar 1941 in Nurnberg gemacht habe und die inzwischen in dem Sammelwerk Das Reich und Europa bei Koehler und Amelang (Leipzig 1941) erschienen sind. Moge der Leser es recht verstehen, wenn ich der Schrift das Motto Wir gleichen Seeleuten auf ununterbrochener Fahrt und jedes Buch kann nicht mehr als ein Logbuch sein . Berlin, den 28. Juli 1941 Vorbemerkung zur Ausgabe von 1941
Carl Schmitt's early career as an academic lawyer falls into the last years of the Wilhelmine Empire. (See for Schmitt's life and career: Bendersky 1983; Balakrishnan 2000; Mehring 2009.) But Schmitt wrote his most influential works, as a young professor of constitutional law in Bonn and later in Berlin, during the Weimar-period: Political Theology, presenting Schmitt's theory of sovereignty, appeared in 1922, to be followed in 1923 by The Crisis of Parliamentary Democracy, which attacked the legitimacy of parliamentary government. In 1927, Schmitt published the first version of his most famous work, The Concept of the Political, defending the view that all true politics is based on the distinction between friend and enemy. The culmination of Schmitt's work in the Weimar period, and arguably his greatest achievement, is the 1928 Constitutional Theory which systematically applied Schmitt's political theory to the interpretation of the Weimar constitution. During the political and constitutional crisis of the later Weimar Republic Schmitt published Legality and Legitimacy, a clear-sighted analysis of the breakdown of parliamentary government Germany, as well as The Guardian of the Constitution, which argued that the president as the head of the executive, and not a constitutional court, ought to be recognized as the guardian of the constitution. In these works from the later Weimar period, Schmitt's declared aim to defend the Weimar constitution is at times barely distinguishable from a call for constitutional revision towards a more authoritarian political framework (Dyzenhaus 1997, 70–85; Kennedy 2004, 154–78).
Though Schmitt had not been a supporter of National Socialism before Hitler came to power, he sided with the Nazis after 1933. Schmitt quickly obtained an influential position in the legal profession and came to be perceived as the ‘Crown Jurist’ of National Socialism. (Rüthers 1990; Mehring 2009, 304–436) He devoted himself, with undue enthusiasm, to such tasks as the defence of Hitler's extra-judicial killings of political opponents (PB 227–32) and the purging of German jurisprudence of Jewish influence (Gross 2007; Mehring 2009, 358–80). But Schmitt was ousted from his position of power within legal academia in 1936, after infighting with academic competitors who viewed Schmitt as a turncoat who had converted to Nazism only to advance his career. There is considerable debate about the causes of Schmitt's willingness to associate himself with the Nazis. Some authors point to Schmitt's strong ambition and his opportunistic character but deny ideological affinity (Bendersky 1983, 195–242; Schwab 1989). But a strong case has been made that Schmitt's anti-liberal jurisprudence, as well as his fervent anti-semitism, disposed him to support the Nazi regime (Dyzenhaus 1997, 85–101; Scheuerman 1999). Throughout the later Nazi period, Schmitt's work focused on questions of international law. The immediate motivation for this turn seems to have been the aim to justify Nazi-expansionism. But Schmitt was interested in the wider question of the foundations of international law, and he was convinced that the turn towards liberal cosmopolitanism in 20th century international law would undermine the conditions of stable and legitimate international legal order. Schmitt's theoretical work on the foundations of international law culminated in The Nomos of the Earth, written in the early 1940's, but not published before 1950. Due to his support for and involvement with the Nazi dictatorship, the obstinately unrepentant Schmitt was not allowed to return to an academic job after 1945 (Mehring 2009, 438–63). But he nevertheless remained an important figure in West Germany's conservative intellectual scene to his death in 1985 (van Laak 2002) and enjoyed a considerable degree of clandestine influence elsewhere (Scheuerman 1999, 183–251; Müller 2003).
Unsurprisingly, the significance and value of Schmitt's works
Aus aktuellem Anlass, Schmitt und die Großraumordnung ist ja wieder in aller Munde. 1939 (!) zuerst in Ansätzen veröffentlicht, ergänzte Publikation 1941… heftiges Dokument, tatsächlich die geopolitische Rechtfertigung Nazi-Deutschlands. Aber, anders als andere seiner Schriften, finde ich es immer noch lesens- und bedenkenswert, es ist mMn bis auf den letzten Teil auch leicht zugänglich.
Schmitt skizziert hier Prinzipien eines anderen, kommenden Völkerrechts. Das klassische, staatsbezogene VR (1648 - 1914) sei der Entwicklung der Technik und den deshalb veränderten Raumvorstellungen nicht mehr angemessen. Es war außerdem nur so lange funktional, wie der Krieg nicht total wurde.
Kurz vor dem 2WK drängt alles zu Zentralisierung, und Herrschaft über Mensch, Natur und Raum. Diese Erfahrung, exemplifiziert in Elektrifizierung, Luftwaffe und Radio, bringe eine neue Raumordnung auf den Plan: Großraum ist ein […] Bereich menschlicher Planung, Organisation und Aktivität [..], ein zusammenhängender Leistungsraum.“ Ein solches Prinzip drücke sich bisher am besten in der Monroe-Doktrin aus. Diese sei ursprünglich defensiv ausgerichtet, gegen das monarchistisch-dynastische Legitimitätsprinzip der Heiligen Allianz gerichtet; unter Berufung auf jenes intervenierten europäische Mächte in Spanien und Italien und setzte sich Russland im Norden Amerikas fest. Der „zum Selbstbewusstsein erwachte politische Großraum“ USA wehrte sich gegen die versuchte Einfluss- und Raumnahme. Das Großraumprinzip ist also die „Verbindung von politisch erwachtem Volk, politischer Idee und politisch von dieser Idee beherrschtem, fremde Interventionen ausschließendem Großraum.“
Heute sei „liberaldemokratisch-kapitalistisches Legitimitätsprinzip“ an die Stelle der Heiligen Allianz getreten. Die es tragendenden Mächte sanktionierten den Status Quo rechtlich und unterdrückten „neue politische Idee sowohl wie neue, wachsende Völker.“ Besonderen Anstoß erregt der nach dem 1WK beschlossene Minderheitenschutz im VR. Schmitt enttarnt diesen als humanitär verbrämte Interessenpolitik, die Interventionen in Osteuropa durch die Siegermächte rechtfertige. Daran schließt die zentrale Stelle an: Eine solche Intervention sei illegitim, weil raumfremde Mächte nicht über die Ordnungsprinzipien eines Großraums entscheiden dürften. Und jetzt kommt‘s: Es sei stattdessen das Deutsche Reich, das die „diesen Raum tragende und volkhafte Macht“ sei. Die politische Idee Mittel- und Osteuropas sei die „gegenseitige Achtung jeden Volkstums“, also die Ablehnung von Assimilationsidealen in Bezug auf ethnokulturelle Minderheiten. Konkret bedeutet die politische Idee der „Volksgruppenordnung, dass „die Grenze der ‚beiderseitigen Reichsinteressen‘ [Deutschlands und Russlands] im Gebiet des bisherigen polnischen Staates“ festgesetzt werden. Tja, wer hat der kann oder so. Das war’s mit Polen - im Namen eines „ihrer völkischen Eigenart entsprechenden friedlichen Daseins“ der dort lebenden Völkerschaften. Alles klar.
Die Analyse der Probleme des Völkerrechts ist im Gegensatz zu dieser Apologetik wirklich lohnend. Schmitt postuliert die Notwendigkeit eines neues VR, dessen Zentralbegriff nicht „Staat“, sondern „Reich“ sein müsse. Das bisherige VR habe Sinn nur so lange, wie ein Machtgleichgewicht zwischen europäischen Staaten existiere und auch im Kriegsfalle ausreichend starke Neutrale als ‚Schiedsrichter‘ auftreten könnten. Und das bedeutet die Notwendigkeit eines schwachen bzw. ungeeinten Deutschlands, da die Mitte Europas andernfalls nicht auszubalancieren sei. Das überzeugt mich vollends. Das klassische VR ist aber auch aufgrund der angesprochenen, raumüberschreitenden neuen Technik unplausibel geworden, da der Zusammenhang von Herrschaft und klar eingegrenztem Gebiet verloren geht. Besonders interessant: Staatsbezogenes VR kann geographischen Raum nur als Staatsgebiet oder herrenloses Land denken. Ein reichsbezogenes VR hingegen könne Pufferzonen denken; neutrale Pufferzonen zwischen Reichen. Dort mag dann auch ein Staat existieren, er ist aber eben nicht in selber Weise souverän wie die Reiche. Die prinzipielle Gleichheit aller Staaten des klassischen VRs wäre damit zugunsten eines realistischen Betrachtung der geopolitischen Verhältnisse gefallen.
Zuletzt nochmal eine griffige Formulierung: „Das Reich ist nicht einfach ein vergrößerter Staat, so wenig wie der Großraum ein vergrößerter Kleinraum ist. Das Reich ist auch nicht identisch mit dem Großraum, aber jedes Reich hat einen Großraum.“ Dann soll noch die „mathematisch-naturwissenschaftlich-neutrale“ Raumvorstellung überwunden werden; der Großraum sei nicht einfach ‚großer Raum‘, sondern „Leistungsraum“. Es bleibt unklar, was damit gemeint sein soll. Irgendein Zusammenhang von Ordnung und Ortung. Vllt steht in „Nomos der Erde“ mehr?
Aktualität: Völkerrecht scheint - mal wieder, diesmal vllt endgültig - erledigt zu sein. Die Aktion in Venezuala ist weder vorrangig moralisch (Drogen, Demokratie) noch interessegeleitet (Öl), sondern als Machtdemonstration zu verstehen. Als Signal an China (und Russland), dass die amerikanischen Kontinente Einflussgebiet der USA sind und Verstrickungen einzelner Länder mit „raumfremden Mächten“ nicht geduldet werden.
Schwierig zu beurteilen, weil es einerseits total befremdet, andererseits eine interessante und mMn adäquate Problembeschreibung des VRs jener Zeit liefert. Die deutsche Reichsidee im Großraum Mittel- und Osteuropa ist eine mögliche Alternative Ordnungsvorstellung. Eine andere die EU. Da wird sich in den kommenden Jahren entscheiden, ob dieses von Westeuropa ausgehende Projekt sich nicht übernommen hat und an der Ausdehnung nach Osten zerbrechen wird. Danach wird der geopolitische Fluch Europas wieder erwachen und allerlei Monster heraufbeschwören - in dem Fall good luck to us all.
Reich, Raum und die raumüberwindende Technik Carl Schmitts Schrift „Völkerrechtliche Großraumordnung“ (1941) markiert einen radikalen Bruch mit dem klassischen Staatsverständnis. Der Raum verwandelt sich in seiner Theorie von einer neutralen, mathematisch-physikalischen Fläche in eine politisch-vitale Ordnungseinheit. Die folgende Analyse zeichnet nach, wie die Kollision technologischer Dynamik mit politischem Gestaltungswillen den historischen Übergang vom isolierten Einzelstaat zum raumbeherrschenden Reich erzwingt. Der qualitative Raumbegriff Der fundamentale Antagonismus zwischen dem Reichsbegriff und dem liberalen Universalismus manifestiert sich für Schmitt in der Natur des Raumes selbst. Während der Liberalismus den Raum als leere, bedeutungslose Verkehrsfläche für den freien Welthandel begreift, definiert Schmitt das Reich als Leistungsraum: einen politisch geprägten Großraum, in dem die spezifische Idee eines Volkes normativ ausstrahlt und ordnend wirkt. Stabilität durch Nichtintervention Das Interventionsverbot für „raumfremde Mächte“ bildet das stabilisierende Herzstück dieser Ordnung. In bewusster Anlehnung an die ursprüngliche Monroe-Doktrin fungiert es als defensiver Schutzmechanismus. Ziel ist es, die „heillose Verwirrung“ universalistischer Einmischungen zu beenden und ein geordnetes Nebeneinander politisch homogener Großräume zu ermöglichen. Technik als Schrittmacher Technische und wirtschaftliche Entwicklungen wirken als eigentliche „Pacemaker“ der Großräume. Die moderne Verbundwirtschaft – Elektrizität, Gas, Infrastruktur – hat die kleinräumige Autarkie längst gesprengt. Sie erzwingt einen technisch-industriellen Organisationsprozess, der nach einer völkerrechtlichen Neuordnung im Sinne großräumiger Planung verlangt. Die „Groteske“ der Souveränität Das Flugzeug entlarvt die herkömmliche staatliche Souveränität als anachronistisch. Schmitt bezeichnet es als „geradezu grotesk“, wenn ein Flugzeug in wenigen Stunden Dutzende „souveräner“ Kleinstaatengrenzen überquert. Die Vertikale der Luftfahrt entwertet die lineare Horizontalgrenze und ersetzt sie durch ein dreidimensionales Raumvolumen politischer Kontrolle. Der Leistungsraum der Energie Die Energiefernversorgung transformiert das Territorium in einen kohärenten technischen Leistungsraum. Ein Volk, das nicht über die industrielle Potenz verfügt, einen modernen technischen Apparat aus eigener Kraft zu tragen, verliert nach Schmitts Logik den Anspruch, ein Völkerrechtssubjekt ersten Ranges zu sein. Souveränität wird damit zur Funktion technischer Leistungsfähigkeit. Das Ende des Staatenkrieges Die moderne Luftwaffe beendet den klassischen, gehegten „Duellkrieg“ zwischen formal gleichberechtigten Staaten. Da nur noch Reiche mit massiven industriellen Kapazitäten diese Technik effektiv beherrschen, weicht der geordnete Staatenkrieg einer globalen Befriedung durch überlegene Luftmacht. Künftige Konflikte mutieren zu bloßen „Sanktionskriegen“ gegen politische Störer. Planetarischer Funkverkehr Das Radio vollendet die technische Raumaufhebung, indem es elektrische Wellen in Sekunden um den Erdball sendet. Diese „atmosphärische Wellenbewegung“ entzieht sich jeder kleinräumigen staatlichen Kontrolle. Sie erzwingt ein planetarisches Denken, das den an Territorium gebundenen Staatsbegriff situationsbedingt überholt.
Ein moderner Ausblick Ganz im Sinne dieser raumaufhebenden Dynamiken ließe sich heute trefflich über zeitgenössische Ambitionen spotten: Wenn Donald Trump in einem Anfall von Immobiliennostalgie versucht, Grönland wie ein bloßes „Grundstück“ oder eine „Katasterfläche“ zu erwerben, wirkt dies wie ein skurriler Rückfall in den kolonialen Erwerbsglauben des 19. Jahrhunderts – allerdings ohne die politische Substanz einer echten Großraumdoktrin. Gleichzeitig radikalisiert Starlink unter der Regie von Elon Musk Schmitts Vision raumüberwindender Wellen: Ein privates Satellitennetz, das staatliche Funkhoheit schlicht „überfliegt“ und einen globalen Leistungsraum schafft, in dem Souveränität nicht mehr an Grenzen, sondern an der Verfügbarkeit von Terminals hängt. Schmitt sähe hierin wohl den vorläufigen Triumph technischer Ubiquität über jede konkrete Ortung – und damit den nächsten Schritt in der Entwertung des klassischen Raumes.